“Ein aktuelles Urteil zu Benotungen auf dem Arbeitszeugnis entlastet den Arbeitgeber: Die Nachweispflicht für gutes oder sehr gutes Arbeiten liegt weiterhin beim Arbeitnehmer. Ein Arbeitszeugnis mit der Note „befriedigend“ ist auch weiterhin als ein durchschnittliches Zeugnis zu werten. Besteht der Arbeitnehmer auf einer besseren Beurteilung, muss er nachweisen, dass seine Leistungen gut oder sehr gut waren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 18. November 2014 (Az.: 9 AZR 584/13).”

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