“Kein Anspruch auf die „Schlussformel - Dem Arbeitgeber steht es frei, Einzelleistungen unterschiedlich zu bewerten. Im Falle einer allerdings nur durchschnittlichen Gesamtbewertung (Note 3) ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit einer sogenannten Dankes- und Wunschformel abzuschließen. In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2001 findet sich sogar der Hinweis, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Schlussformel in einem Zeugnis zu verwenden. In nachfolgenden Entscheidungen (etwa vom 11.12.2012, Az.: 9a ZR 227/11) hat des Bundesarbeitsgericht diese Auffassung noch einmal bekräftigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers (ebenso auch ein Berichtigungsanspruch im Falle eines erteilten Zeugnisses ohne Schlussformel) besteht nicht.”

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